Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
DH-Service & Consulting – Montage & Haus-Service Inh. David Hecht
Stand: Mai 2026 § 1 Geltungsbereich und Vertragsgrundlagen
(1) Diese AGB gelten für alle Verträge über Montage-, Demontage-, Reparatur-, Wartungs- und Serviceleistungen zwischen DH-Service & Consulting (nachfolgend „Auftragnehmer“) und dem Kunden (nachfolgend „Auftraggeber“). Es gelten primär die gesetzlichen Regelungen des Werkvertragsrechts gemäß §§ 631 ff. BGB.
(2) Das Leistungsspektrum umfasst insbesondere Küchen-, Möbel-, Fenster-, Türen-, Zaun- und Toranlagen (inkl. Rolltore/Garagentore), Fertigelemente, Bausätze (z. B. Wintergärten) sowie allgemeine Reparaturen und Wartungen rund um das Haus.
(3) Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Auftraggebers werden nicht anerkannt, es sei denn, der Auftragnehmer stimmt ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu (§ 305b BGB - Vorrang der Individualabrede).
§ 2 Leistungsumfang und Materialgestellung
(1) Der Auftragnehmer schuldet die fachgerechte und funktionsbereite Montage der im Vertrag definierten Elemente (§ 631 Abs. 2 BGB).
(2) Soweit nicht anders vereinbart, stellt der Auftraggeber die zu montierenden Elemente und Bausätze inklusive aller herstellerseitig vorgeschriebenen Befestigungs- und Zubehörteile vollständig bereit.
(3) Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, beigestellte Bausätze vorab auf Vollständigkeit der Kleinteile zu prüfen. Fehlende Teile, die zu Verzögerungen führen, gehen zulasten des Auftraggebers.
§ 3 Voraussetzungen für die Montage & Mitwirkungspflichten
(1) Der Auftraggeber ist zur Mitwirkung verpflichtet (§ 642 BGB). Er hat sicherzustellen, dass der Montageort zum vereinbarten Termin frei zugänglich, geräumt, ausreichend beleuchtet und für die Montage bereit ist.
(2) Wände, Böden, Decken und Außenflächen müssen die notwendige Tragfähigkeit und Ebenheit aufweisen. Bei Zäunen und Außenanlagen muss der Boden frei von unvorhersehbaren Hindernissen (z. B. Fels, Altfundamente) sein.
(3) Der Auftraggeber muss vor Beginn der Arbeiten unaufgefordert und präzise Angaben über den Verlauf von verdeckten Strom-, Wasser-, Gas- und Telekommunikationsleitungen machen.
§ 4 Besondere Pflichten bei Spezialmontagen (Tore & Wintergärten)
(1) Toranlagen und Garagentore: Der Einbau und die Inbetriebnahme von kraftbetätigten Toren erfolgt streng nach den europäischen Sicherheitsnormen (DIN EN 13241 und DIN EN 12453). Der Auftraggeber ist verpflichtet, die vorgeschriebenen jährlichen Sicherheitsprüfungen und Wartungen nach Arbeitsstättenregel ASR A1.7 durchführen zu lassen bzw. zu beauftragen.
(2) Wintergarten-Bausätze und Fertigelemente: Der Auftraggeber ist alleinverantwortlich für das Vorliegen etwaiger erforderlicher öffentlich-rechtlicher Genehmigungen (z. B. Baugenehmigung nach den Landesbauordnungen - LBO). Die Erstellung eines statisch sicheren, frostfreien und ebenen Fundaments ist bauseitige Pflicht des Auftraggebers, sofern nicht ausdrücklich ein Erdbau Werkvertrag vereinbart wurde.
§ 5 Anschlussarbeiten und technische Vorschriften
(1) Elektro-, Wasser-, Abwasser- oder Gasanschlüsse werden nur durchgeführt, wenn die bauseitigen Leitungen und Absicherungen den aktuellen technischen Normen entsprechen (insb. DIN VDE 0100 für Elektro, DVGW-TRWI für Wasser, TRGI für Gas).
(2) Entsprechen die bauseitigen Vorinstallationen nicht diesen Anforderungen oder besteht Gefahr für Leib und Leben, steht dem Auftragnehmer ein gesetzliches Leistungsverweigerungsrecht zu (§ 275 BGB / § 320 BGB). Die Kosten für die Verzögerung trägt der Auftraggeber.
§ 6 Abnahme des Werkes (1) Der Auftraggeber ist zur Abnahme des vertragsmäßig hergestellten Werkes verpflichtet (§ 640 BGB). Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden.
(2) Nimmt der Auftraggeber das Werk nicht innerhalb einer ihm vom Auftragnehmer gesetzten angemessenen Frist ab, obwohl er dazu verpflichtet ist, so gilt das Werk als abgenommen (§ 640 Abs. 2 BGB).
(3) Offensichtliche Mängel müssen direkt bei der Abnahme gerügt werden, andernfalls gehen die Rechte aus § 634 BGB bezüglich dieser bekannten Mängel verloren, wenn sich der Kunde diese nicht bei der Abnahme vorbehält (§ 640 Abs. 3 BGB).
§ 7 Gewährleistung (Mängelrechte) (1) Bei Vorliegen eines Mangels gelten die gesetzlichen Rechte des Bestellers nach § 634 BGB (Nacherfüllung, Selbstvornahme, Rücktritt/Minderung, Schadensersatz).
(2) Dem Auftragnehmer ist stets zuerst die Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist zu gewähren (§ 635 BGB). Das Wahlrecht zwischen Nachbesserung und Neuherstellung liegt beim Auftragnehmer.
(3) Die Verjährung der Mängelansprüche richtet sich nach § 634a BGB (in der Regel 2 Jahre für Montage- und Reparaturarbeiten; 5 Jahre, sofern die Leistung in der Errichtung oder Montage eines Bauwerks besteht, z. B. fest verankerte Wintergärten oder Zäune).
§ 8 Haftungsmaßstab und Haftungsbegrenzung
(1) Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit (§ 276 BGB) sowie für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit (§ 309 Nr. 7 BGB).
(2) Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer nur bei der Verletzung von Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht (Kardinalpflichten). Die Haftung ist hierbei auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
(3) Für Schäden, die auf eine ungeeignete, marode oder nicht tragfähige Bausubstanz oder mangelhafte Bodenbeschaffenheit zurückzuführen sind, haftet der Auftragnehmer nicht, es sei denn, er hat seine Prüf- und Hinweispflicht grob fahrlässig verletzt.
§ 9 Vergütung und Zahlungsbedingungen (1) Die Vergütung wird mit der Abnahme des Werkes fällig (§ 641 BGB).
(2) Alle vereinbarten Preise verstehen sich als Bruttopreise inklusive der jeweils gesetzlich gültigen Umsatzsteuer, sofern nicht explizit etwas anderes ausgewiesen ist.
(3) Bei Überschreitung von Zahlungszielen gerät der Auftraggeber auch ohne Mahnung in Verzug. Es gelten die gesetzlichen Verzugszinsen gemäß § 288 BGB (5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz bei Verbrauchern, 9 Prozentpunkte bei Unternehmern).
§ 10 Eigentumsvorbehalt und erweiterte Absicherung
(1) Alle vom Auftragnehmer gelieferten oder im Rahmen des Auftrags beschafften Materialien und Bauteile verbleiben bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus dem jeweiligen Vertrag im Eigentum des Auftragnehmers (§ 449 BGB).
(2) Soweit Gegenstände durch den Einbau wesentliche Bestandteile des Grundstücks oder Gebäudes des Auftraggebers werden (§§ 946, 947 BGB) und der Auftraggeber in Zahlungsverzug gerät, räumt der Auftraggeber dem Auftragnehmer bereits jetzt das Recht ein, die eingebauten Gegenstände nach erfolgloser Fristsetzung zur Zahlung zu demontieren und wieder an sich zu nehmen. Die Kosten der Demontage trägt der Auftraggeber.
(3) Für den Fall, dass der Auftraggeber die vom Auftragnehmer gelieferten oder montierten Gegenstände vor der vollständigen Bezahlung weiterveräußert oder verarbeitet, tritt er bereits jetzt alle daraus entstehenden Forderungen gegen Dritte in Höhe des offenen Rechnungsbetrages an den Auftragnehmer ab.
§ 11 Zahlung der Vergütung bei Mängeln (Zurückbehaltungsrecht)
(1) Das Vorhandensein eines Mangels berechtigt den Auftraggeber nicht dazu, die Zahlung der gesamten fälligen Vergütung zu verweigern. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Teil der Rechnung zu begleichen, der dem Wert der unbeanstandeten, mangelfreien (Teil-)Leistung entspricht.
(2) Bei Vorliegen eines berechtigten und rechtzeitig gerügten Mangels darf der Auftraggeber die Zahlung der Vergütung nur in einer angemessenen Höhe zurückhalten. Die Höhe des zulässigen Einbehalts richtet sich nach § 641 Abs. 3 BGB und beträgt in der Regel höchstens das Doppelte der für die Beseitigung des Mangels erforderlichen Kosten.
(3) Eine Aufrechnung gegen die Vergütungsansprüche des Auftragnehmers mit Gegenansprüchen des Auftraggebers ist nur zulässig, wenn diese Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder vom Auftragnehmer anerkannt sind (§ 309 Nr. 3 BGB).
§ 12 Schlussbestimmungen
(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (Art. 5 Abs. 1 Rom I-VO).
(2) Der Auftragnehmer ist weder bereit noch verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschiedsstelle teilzunehmen (§ 36 VSBG).
(3) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen unwirksam sein oder werden (§ 306 BGB), bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen und des Vertrages im Übrigen unberührt.